• Home
  • Vereins- / Sportarten
  • News
  • Termine
  • Bilder
  • Videos
  • Kontakt


Bisher an Vereine ausbezahlt:
3712,30 EUR



Schwimm-Club 1900 e.V. Neustadt / Wstr. » News

  • Verein
  • News
  • Videos
  • Bilder
  • Termine
  • Kontakt




Sortieren nach:


Covid-19 Info 8 (03.06.2020)

Bewertung 0/5 (0 mal bewertet)

In der vergangenen Woche wurden mit der 8. Corona Verordnung für das Land Rheinland-Pfalz weitere Maßnahmen ergriffen um wieder zur Normalität zurückzukehren.

Diese Lockerungen sehen unter anderem vor, dass wir unseren Trainingsbetrieb wieder ausbauen können und es möglich ist allen Leistungsmannschaften im Schwimmen und Wasserball Trainingszeiten zur Verfügung zu stellen. Hierbei möchten wir uns ausdrücklich für den Einsatz von Mike Heinz und den Förderverein Wasserball bedanken, der durch seinen Einsatz den Trainingsbetrieb für unseren Aktiven sichergestellt hat.

Nach der aktuellen Corona Verordnung ist es uns jedoch weiterhin nicht möglich den Breitensport- und Mastersgruppen Trainingsfläche zur Verfügung zu stellen.

Voraussichtlich wird das Stadionbad Neustadt am 18.06.2020 seine Tore für die Öffentlichkeit wieder öffnen. Unsere gewohnten Trainingszeiten werden wir zu Beginn nicht erhalten, dennoch hoffen wir ein möglichst breites Angebot unseren Mitgliedern zur Verfügung stellen zu können. Dabei stehen der Schutz eines jeden Einzelnen im Vordergrund und wir werden uns auch in diesem Fall Gedanken über ein Hygienekonzept machen.

Die neusten Entwicklung rund um das Training im SCN findet ihr auf unserer Homepage.

 

Aus der 8. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (8.CoBeLVO):

§11
(2) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie von Sportstätten, auch solcher im Sinne des § 5 Nr. 4, ist zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports unter Beachtung der Schutzmaßnahmen zulässig. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:

  1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren,
  2. Profimannschaften der 1., 2. und 3. Bundesligen aller Sportarten,
  3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.

(3) Bei der sportlichen Betätigung nach Absatz 1 und 2 ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend zu beachten, dass

  1. Trainingseinheiten nur ohne Zuschauer stattfinden dürfen;
  2. während der gesamten Trainingszeit das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 Satz 3 eingehalten wird; dies gilt nicht für diejenigen Personen, die nicht von der Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 erfasst sind; ein Training von Spiel- und Wettkampfsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder wahrscheinlich ist, ist untersagt;
  3. Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von benutzten Sport- und Trainingsgeräten;
  4. bei der Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern im Freien sowie bei sportlicher Betätigung in geschlossenen Räumen, insbesondere in Tanzschulen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 7 Satz 2 gelten; sofern wegen der Art der sportlichen Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 3,0 Metern einzuhalten.

(Marcel Weinmann)

TEILEN AUF...


 
 

 
 

Wir benutzen Cookies. Einzelheiten dazu finden Sie hier. Einverstanden: